Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) und hat das Bewachungsgewerbe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (z.B. GewO, BeachV) auszuüben.
Eine Erlaubnis nach § 34a GewO kann bei der Kreisverwaltung beantragt werden, bei der sich die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes befindet oder befinden soll.
Benötigte Unterlagen
Nähere Hinweise und alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen zur Beantragung, können aus dem Antragsformular (siehe Dokumente), der GewO sowie der Bewacherverordnung (BewachV) entnommen werden.
Kosten
Natürliche Person (VWKostO-HWEVL Nr. 22141) = 1.000,00 €
Juristische Person (VWKostO-HWEVL Nr. 22141) = 1.400,00 €
Mitarbeiterprüfung gemäß BewachV (VWKostO-HWEVL Nr. 22143) = 70,00 €
Auslagen je Postzustellungsurkunde (PZU) = 2,70 €
Rechtliche Grundlagen
§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
Gewerbeordnung: Gesetzestext Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Bewachungsverordnung (BewachV): Gesetzestext Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Sprechzeiten
Montag - Freitag
7.30 Uhr bis 12.30 Uhr für persönliche Vorsprachen (ohne Termin)
Zahlungsmöglichkeiten: EC-Karte mit PIN
Eine Terminvereinbarung ist auch weiterhin nötig für:
- Waffenabgaben
- Besprechungswünsche mit bestimmten Sachbearbeitern
- Beratungswunsch wegen Waffennachlassangelegenheiten
- mehr als zwei Vorgängen pro Vorsprache (z.B. wenn Sie drei Jagdscheinverlängerungen gleichzeitig erledigen wollen etc.)
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Jasmin Sinner | 06042 989-2533 | 06042 989-492533 | 45 |